Kosten

Mein Angebot richtet sich an Privatversicherte und Selbstzahler*innen. Darüber hinaus darf eine Privatpraxis mit der Beihilfe, verschiedenen Berufsgenossenschaften und einigen berufsspezifischen Kassen (z.B. Heilfürsorge, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten [KVB], Postbeamtenkrankenkasse) abrechnen. Unter bestimmten Umständen können auch gesetzlich Versicherte über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren behandelt werden.

Die Abrechnung für Privatversicherte sowie für Selbstzahler*innen richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP). Dabei gilt für Privatversicherte der 3,0-fache Satz der GOP. Dies entspricht in etwa dem Betrag des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für gesetzlich Versicherte.

https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/04/GOP-Infotabelle_Stand-2020.pdf


Information zum Kostenerstattungsverfahren

Leider ist in den allermeisten Gebieten keine bedarfsgerechte psychotherapeutische Versorgung gewährleistet. Bei unzumutbaren Wartezeiten für einen Therapieplatz gibt es die Option, dass Sie auch mit einer gesetzlichen Krankenversicherung in einer Privatpraxis einen Platz erhalten können („Systemversagen“, Erstattung der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung, § 13 Abs. 3 SGB V). Der Patient/ die Patientin ist dabei in der Pflicht, die vergebliche Suche nach einem Therapeuten/ einer Therapeutin mit Kassensitz nachzuweisen. Konkret bedeutet das, Absagen schriftlich zu dokumentieren und sich nach Erstgesprächen eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass kein Therapieplatz bei der Behandlerin/ dem Behandler frei ist (PTV-11). Zu raten ist, sich an die Termin-Servicestelle zu wenden (116-117), um im Anschluss einen Nachweis erbringen zu können, keine zeitnahe Versorgung erhalten zu können.

Da es aktuell keine einheitliche rechtliche Regelung zum Kostenerstattungsverfahren gibt, lehnen die gesetzlichen Krankenkassen immer mal wieder Anträge auf das Verfahren ab und verweisen auf das Recht der Einzelfallentscheidung. In diesem belastenden Prozess – bei der Suche nach Psychotherapie nachweisen zu müssen, „ausreichend“ gesucht zu haben – ist es ratsam, die Krankenkasse direkt zu kontaktieren und sich über die Bedingungen des Kostenerstattungsverfahrens zu informieren, da nach wie vor je nach Kasse erhebliche Unterschiede im Vorgehen bestehen.

Weitere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren:

https://www.ptk-nrw.de/aktuelles/meldungen/detail/kostenerstattung-fuer-psychotherapie-gemaess-13-absatz-3-sgb-v-weiterhin-moeglich-und-geboten